Rechtsprechung
   BGH, 07.12.2000 - III ZR 84/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1059
BGH, 07.12.2000 - III ZR 84/00 (https://dejure.org/2000,1059)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2000 - III ZR 84/00 (https://dejure.org/2000,1059)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2000 - III ZR 84/00 (https://dejure.org/2000,1059)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,1059) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfüllung einer Steingrube - Abfallrechtlicher Genehmigungsantrag - Ablehnung - Rechtswidrige Ablehnung - Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch - Hypothetischer Entschädigungsbetrag - Berechnung des Schadens

  • Judicialis

    BGB § 839 D; ; NRWLandschG § 6 Abs. 4; ; NRWLandschG § 7

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; LG NW § 6 Abs. 4; LG NW § 7
    Haftungsvoraussetzungen bei Ablehnung einer Genehmigung wegen rechtswidriger Qualifikation des Antrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; NRWLandschG § 6 Abs. 4, § 7
    Amtshaftung bei entschädigungspflichtiger Ablehnung eines Antrags

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliches Baurecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Genehmigung rechtswidrig abgelehnt: Amtshaftung? (IBR 2001, 146)

Papierfundstellen

  • BGHZ 146, 122
  • NJW 2001, 3704 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 1193
  • VersR 2002, 708
  • WM 2001, 861
  • DVBl 2001, 370
  • DÖV 2002, 88 (Ls.)
  • BauR 2001, 1072
  • ZfBR 2001, 335
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 27.09.1990 - 4 C 44.87
    Auszug aus BGH, 07.12.2000 - III ZR 84/00
    Demgegenüber ist davon auszugehen, daß im Rahmen der naturschutz- und landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen der Eigentümer im Blick auf Art. 14 GG einen Rechtsanspruch auf Zulassung der Verfüllung seines Grundbesitzes sowie der Herstellung einer landwirtschaftlichen Nutzung hat, wenn und soweit nicht vorrangige Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstehen; woran auch der Umstand im Grundsatz nichts ändert, daß die insoweit gegebenenfalls von der Behörde vorzunehmende Abwägung (vgl. BVerwGE 85, 348, 362; OVG Münster NVwZ 1995, 308 f; Gassner, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch BNatSchG [1996] § 8 Rn. 46 f; Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen [1989] Rn. 272) nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegen mag (vgl. BVerwG aaO).

    Im Verwaltungsverfahren wäre nach § 4 Abs. 5 LG eine "echte" Abwägung (vgl. BVerwGE 85, 348) - hier - zwischen dem Eigentümerinteresse an der Wiederherstellung landwirtschaftlich nutzbaren Geländes mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich gewesen.

    Unbeschadet dessen, daß die behördliche Abwägung nicht lediglich "nachvollziehbarer" Art gewesen und deshalb möglicherweise nicht in vollem Umfang der (verwaltungs-)gerichtlichen Kontrolle unterlegen hätte (vgl. BVerwGE 85, 348 - allerdings für einen Fall der wasserrechtlichen Planfeststellung; Schink DVBl. 1992, 1390, 1400 f; Gassner aaO Rn. 46, 47), muß das Gericht im Haftungsprozeß für die hypothetische Feststellung, wie die Landschaftsbehörde hätte entscheiden müssen (vgl. Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 28/84 - NJW 1986, 2952, 2954) beziehungsweise - was bei Annahme eines Beurteilungsspielraums näher liegt -, wie sie bei pflichtgemäßer Abwägung entschieden hätte (vgl. Senatsurteile vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW 1983, 2241 und vom 30. Mai 1985 - III ZR 198/84 - VersR 1985, 887), eine vergleichbare hypothetische Abwägung im einzelnen vornehmen und abschließen, wobei es sich allerdings der Hilfe des § 287 ZPO bedienen kann.

  • BGH, 24.10.1985 - IX ZR 91/84

    Ausstellung einer Fälligkeitsbestätigung durch den Notar; Haftung des Notars

    Auszug aus BGH, 07.12.2000 - III ZR 84/00
    Ausgehend von dem festgestellten beziehungsweise als möglich in Betracht zu ziehenden objektiv amtspflichtwidrigen Verhalten des Beklagten, das sowohl einen auf Schadensersatz gerichteten Amtshaftungsanspruch der Klägerin nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG - vorbehaltlich eines Verschuldens der Bediensteten des Beklagten, auf das das Berufungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig nicht mehr eingegangen ist - als auch einen Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW begründen könnte, ist weiter zu fragen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Handeln des Beklagten genommen hätten und wie sich die Vermögenslage der Klägerin in diesem Falle darstellen würde (vgl. nur BGHZ 96, 157, 171; Senatsurteile vom 11. Juni 1981 - III ZR 34/80 - NJW 1982, 36 f und vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95 - DVBl. 1997, 551, 561 f).

    Das ist eine Frage des zu den Anspruchsvoraussetzungen gehörenden Ursachenzusammenhangs zwischen der Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden, nicht erst eines Einwands des sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. zu diesem BGHZ 96, 157, 172 f; Senatsurteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98 - JZ 2000, 1004 ff m. Anm. Ehlers, für BGHZ vorges.).

  • BGH, 03.03.1983 - III ZR 34/82

    Gerichtliche Aufhebung einer Prüfungsentscheidung wegen Voreingenommenheit eines

    Auszug aus BGH, 07.12.2000 - III ZR 84/00
    c) Dagegen hält die Würdigung des Berufungsgerichts, soweit dieses es nicht für überwiegend wahrscheinlich (vgl. § 287 ZPO; Senatsurteil vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW 1983, 2241 f) ansieht, daß der Klägerin die erforderliche Genehmigung nach dem Landschaftsgesetz erteilt worden wäre, den Angriffen der Revision nicht stand.

    Unbeschadet dessen, daß die behördliche Abwägung nicht lediglich "nachvollziehbarer" Art gewesen und deshalb möglicherweise nicht in vollem Umfang der (verwaltungs-)gerichtlichen Kontrolle unterlegen hätte (vgl. BVerwGE 85, 348 - allerdings für einen Fall der wasserrechtlichen Planfeststellung; Schink DVBl. 1992, 1390, 1400 f; Gassner aaO Rn. 46, 47), muß das Gericht im Haftungsprozeß für die hypothetische Feststellung, wie die Landschaftsbehörde hätte entscheiden müssen (vgl. Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 28/84 - NJW 1986, 2952, 2954) beziehungsweise - was bei Annahme eines Beurteilungsspielraums näher liegt -, wie sie bei pflichtgemäßer Abwägung entschieden hätte (vgl. Senatsurteile vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW 1983, 2241 und vom 30. Mai 1985 - III ZR 198/84 - VersR 1985, 887), eine vergleichbare hypothetische Abwägung im einzelnen vornehmen und abschließen, wobei es sich allerdings der Hilfe des § 287 ZPO bedienen kann.

  • BGH, 07.07.1994 - III ZR 5/93

    Inhaltsbestimmung des Eigentums

    Auszug aus BGH, 07.12.2000 - III ZR 84/00
    Der Senat hat § 7 LG (auch schon in der bis 1994 geltenden Fassung; Satz 1: "Hat eine Maßnahmen nach diesem Gesetz enteignende Wirkung, so kann der hiervon Betroffene eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen") als eine - auch als "reine" salvatorische Klausel - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ausgleichsregelung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG angesehen (BGHZ 126, 379).

    Nach dieser Rechtsprechung sind bei der Bestimmung, ob eine Maßnahme "enteignende Wirkung" hat, d.h. ob, wenn kein Ausgleich in Geld erfolgt, eine unzumutbar belastende Inhaltsbestimmung des Eigentums vorliegt, sinngemäß die Grundsätze heranzuziehen, die der Bundesgerichtshof - noch unter der Geltung eines umfassenderen Enteignungsbegriffs - zur Abgrenzung der entschädigungslosen Inhaltsbestimmung des Eigentums von entschädigungspflichtigen Eingriffen mit "enteignender" Wirkung entwickelt hatte (Einzelheiten in dem Senatsurteil vom 7. Juli 1994 - III ZR 5/93 - NJW 1994, 3283 ff; insoweit in BGHZ 126, 379 teilweise nicht abgedruckt; vgl. auch BGHZ 121, 328; 123, 242; 133, 271).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.1994 - 10 B 350/94

    Ordnungsverfügung; Bestimmtheit ; Rechtswidrigkeit einer Ordnungsverfügung;

    Auszug aus BGH, 07.12.2000 - III ZR 84/00
    Demgegenüber ist davon auszugehen, daß im Rahmen der naturschutz- und landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen der Eigentümer im Blick auf Art. 14 GG einen Rechtsanspruch auf Zulassung der Verfüllung seines Grundbesitzes sowie der Herstellung einer landwirtschaftlichen Nutzung hat, wenn und soweit nicht vorrangige Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstehen; woran auch der Umstand im Grundsatz nichts ändert, daß die insoweit gegebenenfalls von der Behörde vorzunehmende Abwägung (vgl. BVerwGE 85, 348, 362; OVG Münster NVwZ 1995, 308 f; Gassner, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch BNatSchG [1996] § 8 Rn. 46 f; Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen [1989] Rn. 272) nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegen mag (vgl. BVerwG aaO).

    Daß die Herstellung der Steingrube ihrerseits eine künstliche Veränderung der Landschaft herbeigeführt hatte und die Wiederauffüllung vorliegend nur der Wiederherstellung des ursprünglich einmal gegebenen Landschaftsbildes dienen sollte, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. OVG Hamburg NuR 1992, 483 f; OVG Münster NVwZ 1995, 308 f).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus BGH, 07.12.2000 - III ZR 84/00
    Allerdings hat zwischenzeitlich das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 100, 226, 243 ff; 246 f) in bezug auf eine vergleichbare salvatorische Klausel im rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht (§ 31 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG Rh-Pf) ausgesprochen, eine derartige Vorschrift genüge nicht den von Verfassungs wegen an eine Ausgleichsregelung zu stellenden Anforderungen, weil sie weder vorsehe, daß eine verfassungswidrige Inanspruchnahme des Eigentums in erster Linie durch Ausnahme- und Befreiungsregelungen sowie sonstige administrative und technische Vorkehrungen vermieden werden soll, noch das Verwaltungsverfahren so regele, daß dem Rechtsschutz des Betroffenen in der dargelegten Weise Rechnung getragen werde.
  • BGH, 28.09.1999 - VI ZR 195/98

    Verjährungsunterbrechung gem. § 211 Abs. 2 BGB; Feststellungsinteresse für

    Auszug aus BGH, 07.12.2000 - III ZR 84/00
    Auch wenn eine umfassende Bezifferung im Laufe des Prozesses nachträglich in Betracht gekommen wäre, wäre die Klägerin nicht gezwungen gewesen, zur bezifferten Leistungsklage überzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 - NJW 1999, 3774, 3775).
  • BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95

    Schadensersatzprozeß wegen des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich geht in eine

    Auszug aus BGH, 07.12.2000 - III ZR 84/00
    Ausgehend von dem festgestellten beziehungsweise als möglich in Betracht zu ziehenden objektiv amtspflichtwidrigen Verhalten des Beklagten, das sowohl einen auf Schadensersatz gerichteten Amtshaftungsanspruch der Klägerin nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG - vorbehaltlich eines Verschuldens der Bediensteten des Beklagten, auf das das Berufungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig nicht mehr eingegangen ist - als auch einen Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW begründen könnte, ist weiter zu fragen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Handeln des Beklagten genommen hätten und wie sich die Vermögenslage der Klägerin in diesem Falle darstellen würde (vgl. nur BGHZ 96, 157, 171; Senatsurteile vom 11. Juni 1981 - III ZR 34/80 - NJW 1982, 36 f und vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95 - DVBl. 1997, 551, 561 f).
  • BGH, 03.02.2000 - III ZR 296/98

    Polizeiliche Untersagung der Naßauskiesung; Berücksichtigung rechtmäßigen

    Auszug aus BGH, 07.12.2000 - III ZR 84/00
    Das ist eine Frage des zu den Anspruchsvoraussetzungen gehörenden Ursachenzusammenhangs zwischen der Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden, nicht erst eines Einwands des sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. zu diesem BGHZ 96, 157, 172 f; Senatsurteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98 - JZ 2000, 1004 ff m. Anm. Ehlers, für BGHZ vorges.).
  • BGH, 09.06.1983 - III ZR 74/82

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Voraussetzungen für das Vorliegen des

    Auszug aus BGH, 07.12.2000 - III ZR 84/00
    Hinzu kommt der Gesichtspunkt, daß bei Ansprüchen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften erwartet werden kann, daß diese bereits auf ein Feststellungsurteil leisten werden (Senatsurteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82 - NJW 1984, 1118, 1119; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94 - NJW 1995, 2219).
  • BGH, 17.06.1994 - V ZR 34/92

    Zulässigkeit eines hilfsweise verfolgten Feststellungsantrages bei Abweisung des

  • BGH, 30.05.1995 - XI ZR 78/94

    Formularmäßige Abtretung einer Kapitallebensversicherung; Wirksamkeit einer

  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 204/89

    verzögerter Versorgungsbescheid - multiple Sklerose - § 256 Abs. 1 ZPO, offene

  • BGH, 16.07.1993 - III ZR 60/92

    Flugsanddünen als geschützter Landschaftsteil

  • BGH, 03.10.1985 - III ZR 28/84

    Amtspflicht der Finanzbehörden bei Anordnung und Vollzug eines dinglichen

  • BGH, 18.02.1993 - III ZR 20/92

    Ausgleichsanspruch nach Saarländischem Naturschutzgesetz

  • BGH, 19.09.1996 - III ZR 82/95

    Enteignungsentschädigung für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes

  • BGH, 30.05.1985 - III ZR 198/84

    Feststellungsmaßstäbe der Kausalität einer Amtspflichtverletzung hinsichtlich

  • BGH, 11.06.1981 - III ZR 34/80

    Beamter - Kollegialgericht - Rechtsfrage - Falsche Beantwortung - Verschulden

  • OLG Stuttgart, 27.07.2011 - 4 U 78/08

    Amtshaftungsprozess: Schadensersatz wegen Nichternennung zum Notar bei

    Erst wenn der Tatrichter als Ergebnis einer konkreten hypothetischen Abwägung nicht ausschließen kann, dass die Entscheidung rechtmäßig war, ist Raum für eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Anspruchsstellers (BGHZ 146, 122 [135]; BGHZ 134, 212 [214]).

    Die hypothetische Betrachtung soll möglichst konkret erfolgen (BGHZ 146, 122 [135]), dabei besteht aber keine Bindung an die zur Zeit des Schadensereignisses vorhandenen Erkenntnisquellen, sondern es können auch spätere Entwicklungen berücksichtigt werden, es sei denn, diese sind vom Bestreben motiviert, einen höheren Schadensersatz zu erhalten (BGH NJW 1979, 1403 [1404]).

    Da die hypothetische Betrachtung möglichst konkret erfolgen soll (BGHZ 146, 122 [135]), war primär zu prüfen, ob der Kläger bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben im Rahmen der Auswahlentscheidung im Bewerberfeld von 2001 Erfolg haben konnte (jedenfalls die nahe liegende Möglichkeit einer Ernennung bestand).

  • BGH, 14.07.2016 - III ZR 265/15

    Schadensersatzbegehren aus Amtshaftung; Schutz des Vermögensinteresses des

    a) Es hat im Hinblick auf die Schadensfeststellung zutreffend zugrunde gelegt, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (vgl. Senat, Urteile vom 10. Mai 2001 - III ZR 111/99, BGHZ 147, 381, 392 und vom 7. Dezember 2000 - III ZR 84/00, BGHZ 146, 122, 128 mwN; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 478 mwN).
  • BGH, 21.12.2000 - III ZR 119/00

    Amtshaftung der Gemeinde bei pflichtwidrig verweigerter Erteilung des

    Bei der Beantwortung der Frage, ob die Amtspflichtverletzung den geltend gemachten Schaden verursacht hat, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung darauf an, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie dann die Vermögenslage des Geschädigten wäre (BGHZ 96, 157, 171; Senatsurteil vom 7. Dezember 2000 - III ZR 84/00 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 11.10.2001 - III ZR 288/00

    Rechtsstellung eines Treuhänders im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds;

    Dies sind indessen Erwägungen, die - worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - zum Fragenkreis eines rechtmäßigen Alternativverhaltens des Schädigers gehören, für den der Schädiger (der Beklagte) darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 143, 362 und vom 7. Dezember 2000 - III ZR 84/00 - WM 2001, 861).
  • OLG Oldenburg, 14.05.2021 - 6 U 310/20

    Ansprüche nach dem Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen

    Bei Ansprüchen gegen öffentlich - rechtliche Körperschaften kann erwartet werden, dass diese bereits auf ein Feststellungsurteil leisten werden ( BGH, Urteil vom 7.12.2000 - III ZR 84/00 - NVwZ 2001, 1193, 1194 m.w.N., beck-online).
  • BGH, 28.06.2001 - III ZR 286/00

    Entschädigung für Neugliederung der Einzugsbereiche von

    Zwar genügt diese Bestimmung auch mit dieser Maßgabe nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht den Anforderungen der Verfassung (BVerfGE 100, 226, 243 ff, insbesondere 246 f); dies ändert wohl nichts daran, daß diese Vorschrift, jedenfalls für den hier interessierenden Zeitraum, als Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2000 - III ZR 84/00 - WM 2001, 861, 867, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • KG, 14.08.2015 - 9 U 74/14

    Notarhaftung: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Bindungsfrist an ein

    Die positive Feststellung des Kausalzusammenhangs ist dabei notwendiger Bestandteil (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2000 - III ZR 84/00 -, Rn. 32, juris) des Anspruchs.
  • BGH, 12.05.2016 - III ZR 265/15

    Amtshaftung: Unterlassene Zustellung der Klageschrift über eine Verbindungsstelle

    a) Es hat im Hinblick auf die Schadensfeststellung zutreffend zugrunde gelegt, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (vgl. Senat, Urteile vom 10. Mai 2001 - III ZR 111/99, BGHZ 147, 381, 392 und vom 7. Dezember 2000 - III ZR 84/00, BGHZ 146, 122, 128 mwN; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 478 mwN).
  • BGH, 07.02.2002 - III ZR 92/01

    Feststellungsinteresse bei Schadensersatzklage

    Selbst wenn den Klägern inzwischen eine Bezifferung ihres gesamten Schadens und damit umfassend eine Leistungsklage möglich wäre, was das Berufungsgericht schon nicht als sicher feststellt, sondern lediglich vermutet, wären sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gezwungen, nachträglich zur Leistungsklage überzugehen (vgl. nur Senatsurteil vom 7. Dezember 2000 - III ZR 84/00 - WM 2001, 861, 863 m.w.N., in BGHZ 146, 122 insoweit nicht abgedruckt).
  • KG, 04.11.2014 - 9 U 227/13

    Amtshaftung des Notars: Organisationsverschulden bei Abhandenkommen von

    Die positive Feststellung des Kausalzusammenhangs ist dabei notwendiger Bestandteil des Anspruchs (BGHZ 146, 122).
  • OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 2 U 98/18

    Schadensersatz aufgrund gezahlter Anschlussbeiträge

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht